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In der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg heisst es in
Paragraph 1, Ziffer3:
„Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen
Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers “.
Daraus lässt sich schliessen, dass in Gemeinden und Kreisen die Parlamente nicht nur von Mitglieder politischer Parteiengebildet werden dürfen, und dass jeder Bürge
zur Mitarbeit bei der Selbstverwaltung geradezu verpflichtet ist. Aus dieser Selbstverwaltungsgarantie schöpfen die Freien Wähler ihre Daseinsberechtigung.
„Die kommunalpolitischen Fragen lassen sich viel schwerer unter dem Aspekt parteipolitischer Programme erfassen und beurteilen als Probleme der Bundes-
und Landespolitik. Es gibt keine christliche Strassenbeleuchtung und keine sozialistischen Bedürfnisanstalten. Es ist kein Zweifel, dass die Wählervereini-
gungen für die Gemeindevertretungen häufig qualifiziertere Vertreter
präsentieren als die politischen Parteien“.
(Professor Dr. Theodor Eschenburg)
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